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Antragsloses Kindergeld: Bundestag beschließt Reform mit schrittweiser Einführung ab 2027

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    Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes verabschiedet (Drucksache 491/26). Umsetzungsphasen 2027, behördlicher Datenaustausch und Regelungen für zugewanderte Familien.

    Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen. Das Gesetzeswerk, das im Bundesrat unter der Drucksache 491/26 geführt wird, steht auf der Tagesordnung der 1068. Plenarsitzung am 25. September 2026 zur abschließenden Beratung der Länderkammer, bevor es dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet wird.

    Die Reform soll bürokratische Hürden abbauen: Eltern von Neugeborenen in Deutschland müssen künftig keine umfangreichen Papieranträge mehr ausfüllen oder Geburtsurkunden per Post an die Familienkasse senden. Die Auszahlung soll automatisiert auf Basis eines direkten elektronischen Datenaustauschs zwischen den Behörden erfolgen.

    Das Wichtigste in Kürze
    • Zentrale Neuerung: Abschaffung der förmlichen schriftlichen Antragstellung auf Kindergeld nach einer Geburt in Deutschland.
    • Zeitplan: Schrittweise Einführung im Verlauf des Jahres 2027 (im Frühjahr für zweite und weitere Kinder, gegen Jahresende für Erstgeborene).
    • Behördenverbund: Automatisierter Datenabgleich zwischen Standesämtern (Standesamt), Meldebehörden (Meldebehörde), Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Familienkassen (Familienkasse).
    • Was Eltern jetzt tun müssen: Derzeit gilt unverändert das bisherige Antragsverfahren. Das antragslose Verfahren greift erst etappenweise ab 2027.

    Wer von der Neuregelung profitiert und wer weiterhin Anträge stellen muss

    Die Neuregelung entlastet Hunderttausende Familien in Deutschland, sieht jedoch für bestimmte Konstellationen weiterhin das reguläre Antragsverfahren vor:

    • Wer profitiert: Kinder, die in Deutschland geboren wurden und deren Geburt durch ein deutsches Standesamt beurkundet wurde, sofern die Eltern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder § 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erfüllen.
    • Wer weiterhin einen Antrag stellen muss:
      • Kinder, die im Ausland geboren wurden (einschließlich Kindern, die mit ihren Eltern aus der Ukraine oder anderen Staaten nach Deutschland zugewandert sind) — für diese bleibt das reguläre Antragsverfahren bei der Familienkasse bestehen.
      • Familien mit grenzüberschreitenden Sachverhalten (z. B. wenn ein Elternteil in einem anderen EU-/EWR-Staat erwerbstätig ist).
      • Fälle mit ungeklärter Vaterschaft, Vormundschaft oder fehlenden steuerlichen Identifikationsmerkmalen (Steuer-ID) bzw. Bankverbindungen (IBAN).
    Wenn Sie den Status des vorübergehenden Schutzes (§ 24 AufenthG) haben

    Ukrainische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben Anspruch auf Kindergeld, wenn mindestens ein Elternteil erwerbstätig ist oder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt sind.

    Damit das Kindergeld ab 2027 bei einer Geburt in Deutschland automatisiert ausgezahlt werden kann, müssen im behördlichen Datenbestand vorliegen:

    1. Amtliche Meldebescheinigung der Familie.
    2. Gültige Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) von Kind und Eltern.
    3. Auf den Namen eines Elternteils lautendes SEPA-Bankkonto (IBAN).

    Wurde das Kind außerhalb Deutschlands geboren, bleibt die Einreichung eines Antrags bei der Familienkasse zwingend erforderlich.

    Wenn Sie bereits Kindergeld für ein älteres Kind beziehen

    Familien, die bereits bei der Familienkasse geführt werden, profitieren als Erste. Bei der Geburt eines weiteren Kindes in Deutschland im Frühjahr 2027 erfolgt die Auszahlung automatisch, da die Bankverbindung und die steuerlichen Daten der Eltern bereits im System hinterlegt sind.

    Wichtiger Hinweis für im Ausland geborene Kinder

    Da das antragslose Verfahren an die Beurkundung deutscher Standesämter anknüpft, ist für im Ausland geborene Kinder weiterhin ein formeller Antrag bei der Familienkasse zu stellen. Beachten Sie, dass Kindergeld gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend nur für maximal 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgezahlt wird.


    Umsetzungsfahrplan: Phasen im Jahr 2027

    Die Umstellung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Stufen, um die Stabilität der IT-Schnittstellen zu gewährleisten:

    StufeZeitraumBegünstigte GruppeTechnische Voraussetzungen
    Stufe 1 (Pilotphase)Frühjahr 2027Familien bei Geburt eines zweiten oder weiteren Kindes in DeutschlandBestehendes Kindergeldkonto und verifizierte IBAN
    Stufe 2 (Vollbetrieb)Ende 2027Familien bei Geburt des ersten Kindes in DeutschlandVollständige Schnittstellenanbindung zwischen Standesamt und BZSt

    * Gemäß dem Zeitplan des Gesetzentwurfs (BR-Drs. 491/26). Die Umsetzung hängt vom technischen Integrationsstand der Register in den einzelnen Bundesländern ab.


    Technische Architektur: Der behördliche Datenfluss

    Die Reform stützt sich auf das Registermodernisierungsgesetz. Nach der Geburtsbeurkundung durch das deutsche Standesamt greift eine automatisierte Prozesskette:

    1. Standesamt: Beurkundet die Geburt in Deutschland und übermittelt die Basisdaten an die Meldebehörde.
    2. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Generiert automatisch die Steuer-ID für das Neugeborene und verknüpft diese mit den Steuerdaten der Eltern.
    3. Familienkasse: Erhält das strukturierte Datenpaket, führt die automatisierte Anspruchsprüfung durch und weist die Zahlung auf das hinterlegte Bankkonto an.

    Ausführliche Informationen zu Anspruchshöhe, Voraussetzungen und Antragswegen finden Sie im Nodia-Leitfaden: Kindergeld in Deutschland beantragen: Vollständiger Leitfaden.


    Voraussetzungen für die antragslose Auszahlung

    Damit das Kindergeld für Neugeborene ohne Antrag ausgezahlt werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Das Kind wurde in Deutschland geboren und die Geburt ist beim deutschen Standesamt beurkundet.
    • Kind und mindestens ein Elternteil haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Es liegt eine anspruchsbegründende Erwerbstätigkeit oder ein entsprechender sozialrechtlicher Status vor.
    • Der Familienkasse liegt eine gültige IBAN der berechtigten Person vor.
    • Es bestehen keine vorrangigen Ansprüche nach der EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit.
    Pflicht zur Mitteilung von Kontoänderungen

    Bei einem Wohnortwechsel oder einer Änderung der Bankverbindung verbleibt die Mitteilungspflicht bei den Eltern. Eine veraltete Kontoverbindung stoppt die automatisierte Auszahlung und erfordert eine manuelle Nachbearbeitung.


    Informationsquellen

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