Mit dem Ferienende in Bayern und Baden-Württemberg hat das neue Schuljahr bundesweit in allen sechzehn Bundesländern begonnen. Für zehntausende geflüchtete ukrainische Familien markiert dieses Schuljahr das Ende von Übergangsregelungen und den verbindlichen Übergang in die reguläre Beschulung im deutschen Schulsystem.
Die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Schulministerien der Länder haben eine klare Linie vorgegeben: Reine Sonder- und Willkommensformate laufen aus. Kinder im schulpflichtigen Alter müssen deutsche Regelschulen besuchen. Eine parallele Online-Beschulung über ukrainische Distanzlernangebote entbindet ausdrücklich nicht von der Präsenzpflicht in Deutschland.
Die Nodia-Redaktion fasst die gesetzlichen Bestimmungen, die Fristen für den Beginn der Schulpflicht und die praktischen Pflichten für Erziehungsberechtigte zusammen.
1. Beginn der Schulpflicht: Länderübergreifende Unterschiede
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kulturhoheit der Länder (Kulturhoheit der Länder) obliegt das Schulrecht den einzelnen Bundesländern. Daher weichen die Fristen für den Eintritt der gesetzlichen Schulpflicht voneinander ab:
| Bundesland | Gesetzliche Grundlage | Beginn der Schulpflicht | Recht auf Schulbesuch ab Tag 1 |
|---|---|---|---|
| Bayern | Art. 35 BayEUG | Nach 3 Monaten ab Einreise | Ja, auf Antrag der Eltern |
| Baden-Württemberg | § 72 SchG BW | Nach 6 Monaten ab Einreise | Ja, freiwillige frühzeitige Anmeldung |
| Berlin | § 41 SchulG Berlin | Ab melderechtlicher Erfassung | Ja, unverzüglich |
| Nordrhein-Westfalen | § 34 SchulG NRW | Ab Zuweisung in die Kommune | Ja, unverzüglich |
| Hessen | § 56 HSchG | Ab Wohnsitznahme im Land | Ja, unverzüglich |
Wichtiger rechtlicher Grundsatz:
Auch wenn in einem Bundesland eine Übergangsfrist von drei oder sechs Monaten gilt, führt die freiwillige vorzeitige Anmeldung und Aufnahme des Kindes an einer Schule zur vollen Geltung der gesetzlichen Schulbesuchspflicht. Eltern sind ab diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet, für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
2. Übergang in Regelklassen und DaZ-Förderung
Wesentliche Neuerung des laufenden Schuljahres ist das weitgehende Auslaufen separater „Brückenklassen“ (Brückenklassen / Willkommensklassen). Die Erfahrungen der Vorjahre haben gezeigt, dass eine dauerhafte Beschulung in separaten Lerngruppen den Erwerb fundierter Deutschkenntnisse verzögert und die soziale Teilhabe erschwert.
Organisation des Schulalltags:
- Eingliederung in Regelklassen (Regelklasse):
Schülerinnen und Schüler werden alters- und leistungsgerecht in die regulären Schulformen eingegliedert (Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium). - Förderunterricht „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ):
Zur Überwindung von Sprachbarrieren erhalten die Kinder begleitend zwischen 6 und 12 Wochenstunden gezielten Deutschunterricht in Kleingruppen. - Differenzierte Leistungsbewertung:
In der ersten Phase (je nach Landesrecht für ein Halbjahr oder Schuljahr) können Noten im Fach Deutsch und in sprachsensiblen Sachfächern durch verbale Berichtszeugnisse (Berichtszeugnis) ersetzt werden.
3. Ukrainischer Online-Unterricht und Doppelbelastung
Viele Eltern bemühen sich, die Anbindung an den ukrainischen Lehrplan durch zusätzlichen Fernunterricht an ukrainischen Heimatschulen aufrechtzuerhalten.
Die deutschen Schulbehörden weisen mit Nachdruck darauf hin: Deutsches Schulrecht verbietet es, ausländischen Fernunterricht zu Lasten der regulären Präsenzpflicht an deutschen Schulen durchzuführen. Das Konzept des Homeschooling wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt.
Empfehlungen zur Vermeidung von Überlastung:
- Auf eine Doppelbelastung durch abendlichen Online-Unterricht nach einem vollen Unterrichtstag an der deutschen Schule sollte verzichtet werden;
- Ukrainische Bildungsanerkennung nutzen: Das ukrainische Bildungsministerium erkennt Zeugnisnoten deutscher Regelschulen in naturwissenschaftlichen Fächern, Mathematik und Fremdsprachen an. Für den ukrainischen Schulabschluss genügt in der Regel das Ablegen von Prüfungen in Ukrainischer Sprache, Literatur sowie Geschichte und Geografie.
4. Schulpflichtverletzungen: Bußgelder bis zu 2.500 Euro
Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht stellt in Deutschland eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Pflichten und Konsequenzen:
- Krankmeldung am ersten Fehltag: Eltern müssen die Schule am Morgen der Erkrankung verbindlich vor 8:00 Uhr telefonisch oder über elektronische Portale (WebUntis / Schulmanager) informieren.
- Ärztliches Attest: Bei Fehlzeiten von mehr als zwei bis drei Tagen — sowie unmittelbar vor oder nach Ferienabschnitten ab dem ersten Fehltag — ist ein ärztliches Attest (Kinderarzt) zwingend vorzulegen. Eine schriftliche Entschuldigung der Eltern reicht in diesen Fällen nicht aus.
- Bußgelder: Bei beharrlichem Schulversäumnis leitet das Schul- oder Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Die Bußgelder belaufen sich auf 500 bis 1.000 Euro in Bayern und bis zu 2.500 Euro in Baden-Württemberg pro Erziehungsberechtigtem.
- Flughafenkontrollen: Die unerlaubte vorzeitige Abreise in den Urlaub vor dem offiziellen Ferienbeginn wird durch die Bundespolizei an den Flughäfen München, Frankfurt und Stuttgart stichprobenartig kontrolliert und an die zuständigen Schulaufsichtsbehörden gemeldet.
Informationsquellen
- Kultusministerkonferenz (KMK): Rahmenkonzepte zur Integration geflüchteter Kinder
- Gesetze Bayern: Art. 35 BayEUG — Beginn der Schulpflicht in Bayern
- Landesrecht BW: § 72 SchG — Beginn der Schulpflicht in Baden-Württemberg
- Deutsches Schulportal: Praxisanalysen zu Integration und Schulpflicht
- Süddeutsche Zeitung: Schulpflicht und Umstellung der Übergangsklassen
- KM Bayern: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus